Baugesuch für einen Ausbildungsplatz für Pferde in der Landwirtschaftszone / zulässige Distanz zwischen Hof und Ovalbahn / zulässige Fläche der Ovalbahn
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Mai 2025 (810 24 243) Raumplanung/Bauwesen Baugesuch für einen Ausbildungsplatz für Pferde in der Landwirtschaftszone / zulässige Distanz zwischen Hof und Ovalbahn / zulässige Fläche der Ovalbahn Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.A. und B.A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Ritter, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Einwohnergemeinde B. , Beschwerdegegnerin Betreff Baugesuch für einen Ausbildungsplatz für Pferde (RRB Nr. 1364 vom 15. Oktober 2024) A. Am 14. Juni 2018 reichten A.A. und B.A. beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) ein Baugesuch für den Bau eines Ausbildungs- und Trainingsplatzes für Pferde, eine sogenannte Ovalbahn, auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 6190, Grundbuch (GB) B. , ein. Diese Parzelle grenzt an die Parzelle Nr. 2548, GB B. , auf der sich der Hof von A.A. und B.A. befindet. Gemäss Baugesuch soll die Ovalbahn mit einer Länge von 200 m auf einer Gesamtfläche von 76.5 m Länge und 34 m Breite gebaut werden. Für den Bau der Ovalbahn ist vorgesehen, circa 30 cm Humus abzutragen, alsdann einen Kieskoffer von circa 10 cm einzulegen und mit einer Schicht Juramergelschotter von circa 19 cm zu überdecken sowie darüber circa 1 cm Brechsand zu streuen. Um die Ovalbahn ist ein Zaun aus Holzpfählen mit einem Zaunband projektiert. Im Inneren der Ovalbahn soll die vorhandene Wiesenfläche bestehen bleiben. B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 erhob die Einwohnergemeinde B. (Gemeinde) Einsprache gegen das Baugesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Parzelle liege in der Landwirtschaftszone und werde von einer Freihaltezone für Bauten und Anlagen überlagert. Gemäss Ziff. 16 Abs. 2 des Zonenreglements Landschaft der Gemeinde B. (ZRL) vom 15. Oktober 2009 seien in der Freihaltezone – von hier nicht interessieren-den Ausnahmen abgesehen – keine oberirdischen Bauten erlaubt, womit die Anlage zonenwidrig und nicht bewilligungsfähig sei. C. In einem Zwischenbericht vom 10. August 2018 hielt das BIT fest, das Baugesuch sei nicht bewilligungsfähig, und ersuchte die Baugesuchsteller um Mitteilung, ob sie am Baugesuch festhalten würden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 forderte das BIT sie auf, das Pferdeoval freiwillig zu räumen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 informierten die Baugesuchsteller, nachfolgend immer vertreten durch Michael Ritter, Rechtsanwalt, dass keine baulichen Massnahmen ergriffen worden seien und keine Ovalbahn errichtet worden sei. Mit Eingabe vom 27. September 2023 legten sie dar, weshalb aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt seien. D. Mit Entscheid Nr. 21/2024 der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) vom 18. Januar 2024 wurde die Einsprache der Gemeinde gutgeheissen, die Zonenkonformität des Bauvorhabens verneint, das Baugesuch abgewiesen und die Entfernung der bestehenden Pferderundbahn und die Rekultivierung des Areals bis zum 31. Mai 2024 angeordnet. Des Weiteren wurde für den Weigerungsfall auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 sowie auf die Anordnung der Ersatzvornahme durch den Kanton hingewiesen. E. Dagegen erhoben A.A. und B.A. mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie machten unter anderem geltend, das Bauvorhaben sei mit dem Freihaltebereich zu vereinbaren, wobei ohnehin die Bewilligung nach Art. 16a bis des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 der Freihaltezone vorgehe. Das Konzentrationsprinzip sei nicht verletzt, da kein anderer Standort in Frage käme. F. Nach Durchführung eines Augenscheins wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2024-1364 vom 15. Oktober 2024 ab. Im Wesentlichen begründete er seinen Entscheid damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16a bis RPG i.V.m. Art 34b Abs. 4 lit. c und d der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 nicht erfüllt seien, da die Plätze für die Nutzung der Pferde nicht in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Anlagen und Bauten geplant seien und die anbegehrte Ovalbahn die zulässige Fläche von 800 m 2 übersteige. Des Weiteren führte er aus, das kommunale Zonenreglement sei für das vorliegende Baugesuch unbeachtlich. Da das Bauvorhaben aber bereits aufgrund des Bundesrechts nicht zu bewilligen sei, spiele dies für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle. Des Weiteren ordnete er die Entfernung des bestehenden Zauns an. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhoben die Baugesuchsteller beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), dagegen Beschwerde und beantragten, es sei in Gutheissung der Beschwerde der RRB Nr. 2024-1364 vom 15. Oktober 2024 aufzuheben und das Baugesuch Nr. 0996/2018 zu bewilligen. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene RRB aufzuheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Distanz zwischen Hof und Ovalbahn gesetzlich zulässig und die Innenfläche der Ovalbahn nicht mitzurechnen sei, womit die zulässige Grösse nicht überschritten werde. Des Weiteren monierten sie die Anordnung der Entfernung des Zauns, da dieser nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. H. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 schloss sich die Gemeinde den Ausführungen im RRB an. I. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. K. An der heutigen Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein haben unter anderem die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter, C. als Vertreterin der Vorinstanz und D. als Vertreter der Beschwerdegegnerin teilgenommen. Die Parteien halten an ihren in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren fest. Auf ihre Ausführungen in den verschiedenen Entscheiden und Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Da die Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Entscheids sind, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.2 Vom Begriff des Ermessens sind die unbestimmten Rechtsbegriffe zu unterscheiden. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum gewähren. Wie in Erwägung 2.1 hiervor ausgeführt, ist eine Überprüfung der Angemessenheit durch das Kantonsgericht nur ausnahmsweise zulässig. Demgegenüber unterliegen unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich der freien Überprüfung durch das Kantonsgericht ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 416 f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. November 2016 [810 16 58] E. 2.2). 3. Strittig ist primär, ob das Baugesuch für einen Ausbildungsplatz für Pferde in Form einer sogenannten Ovalbahn zu Recht abgewiesen wurde. 4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 4.2 In Bezug auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone regelt das kantonale Recht in § 117 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, dass Ausnahmebewilligungen unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung in der kantonalen Waldgesetzgebung von der Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt werden (Abs. 1). Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung vorliegt (Abs. 2). Nach der kantonalen Praxis ist § 117 RBG dahingehend bundesrechtskonform (Art. 25 Abs. 2 RPG) anzuwenden, dass die BUD bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu entscheiden hat, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (KGE VV vom 7. März 2006 [ 810 06 125] E. 5 ). 5.1 Gemäss Art. 16a bis RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Abs. 1). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Abs. 2). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden bewilligt (Abs. 3). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 4). Der am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Art. 16a bis RPG trifft für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, eine Sonderregelung zu deren Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit die Haltung und Nutzung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in einem weitergehenden Umfang, als dies Art. 16a RPG erlaubt, zugelassen und die bisher nicht völlig eindeutige Rechtslage geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.2; Rudolf Muggli , in: Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 1 zu Art. 16a bis RPG; BGE 145 II 182 E. 5.4). Die Haltung von Pferden durch Landwirte ist gemäss Art. 16a bis RPG unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die zonenkonforme Tierhaltung grenzt sich dadurch von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.4). 5.2. Mit der Revision wurden damit in Abweichung von der allgemeinen Regel des Art. 16a Abs. 1 RPG, wonach Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zonenkonform sind, sowohl Pferdeställe und Allwetterausläufe als auch mit der Nutzung von Pferden unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern und Umkleideräume als zonenkonform erklärt. Der Umstand, dass durch die Revision die Zonenkonformität bei Haltung und Nutzung von Pferden (und bei der Energieproduktion aus Biomasse) und damit die Pferdehaltung für Sport und Freizeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb in einem weitergehenden Umfang eingeführt wurde, birgt die Gefahr, dass die Landwirtschaftszone so Schritt um Schritt einer multifunktionalen Gewerbezone angenähert wird, in der gewerbliche Aktivitäten die Kernlandwirtschaft konkurrenzieren. Dass sich der Gesetzgeber dieser Gefahren auch beim Regelungsgegenstand der Pferdehaltung bewusst war, zeigen die detaillierten Einschränkungen des Art. 16a bis RPG bzw. Art. 34b RPV ( Muggli , a.a.O., N 1 und 4 zu Art. 16a bis RPG). Aufgrund der Tatsache, dass Art. 16a bis RPG eine erweiternde Ausnahmeregelung zu Art. 16a Abs. 1 RPG darstellt, und als Folge davon Art. 34b Abs. 4 RPV detaillierte Einschränkungen statuiert, darf bei der Auslegung dieser Bestimmungen ihr Ausnahmecharakter nicht missachtet werden, womit die darin enthaltenen Begriffe nicht erweiternd ausgelegt werden dürfen. 5.3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe sowie eine Pferdepension (E. ) betreiben und ihr Betrieb die Gewerbeeigenschaft im Sinne von Art. 7 BGBB erfüllt. Ebenso wird nicht bestritten, dass – wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2021 betreffend Baugesuch von A.A. und B.A. für einen Anbau eines Pferdestalls an das bestehende Ökonomiegebäude festgehalten – eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden vorhanden sind, so dass Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden grundsätzlich erlaubt sind (KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 20 133] E. 5.2 und E. 6.3). An der heutigen Verhandlung haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, sie hätten auf ihrem Hof Platz für 16 Milchkühe und hätten zur Zeit 16 Pferde, wovon zwei ihre eigenen und 14 Pensionspferde seien. 6.1. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c und d RPV erfüllt sind und damit, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der zulässigen Distanz zwischen Hof und Ovalbahn und der zulässigen Fläche der geplanten Ovalbahn erfüllt sind. 6.2. Art. 16a bis RPG unterscheidet zwischen Bauten und Anlagen für die Haltung (Abs. 1) und solchen für die Nutzung von Pferden (Abs. 2 und 3). In Abs. 1 von 16a bis RPG wird statuiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden als zonenkonform bewilligt werden können. Abs. 2 und Abs. 3 von Art. 16a bis RPG erklären zusätzlich gewisse Bauten und Anlagen für die Nutzung von Pferden als zonenkonform und bewilligungsfähig (BGE 145 II 182 E. 5.4). Unter die Haltung fallen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Die Nutzung umfasst demgegenüber die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (vgl. Muggli , a.a.O., N 8 f. zu Art. 16a bis RPG; Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Wegleitung Pferd und Raumplanung, Aktualisierte Version 2015 [Wegleitung], Ziff. 1.2.2 a und b; KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 20 133] E. 8.3.2). 6.3. Gemäss Art. 16a bis RPG können für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde Plätze mit befestigtem Boden (Abs. 2) sowie mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume (Abs. 3) bewilligt werden. Andere Bauten oder Anlagen für die Nutzung der Pferde, namentlich Reithallen, sind nicht erlaubt. Es wird somit nicht (wie sonst) auf das Kriterium der betrieblichen Notwendigkeit abgestellt, sondern es gilt ein numerus clausus der zulässigen Einrichtungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 7.1; Muggli , a.a.O., N 20 zu Art. 16a bis RPG; Wegleitung, Ziff. 1.2.2 b). 6.4. Art. 34b RPV konkretisiert Art. 16a bis RPG (Art. 16a bis Abs. 4 RPG; BGE 145 II 182 E. 5.4). Art. 34b Abs. 4 RPV enthält spezifische Anforderungen an Plätze für die Nutzung der Pferde, wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen. Diese dürfen unter anderem eine Fläche von höchstens 800 m 2 umfassen, wobei Führanlagen nicht an die Fläche angerechnet werden (lit. c), und sind namentlich in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten (lit. d). Im Übrigen müssen gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV die Voraussetzungen von Art. 34 RPV betreffend die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 7.1). 7.1.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 15. Oktober 2024 damit, dass als Ausdruck des Konzentrationsprinzips die Plätze für die Nutzung der Pferde gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Anlagen und Bauten errichtet werden müssten. Der Abstand zwischen der Ovalbahn und dem Hof bzw. Pferdestall der Beschwerdeführer betrage mindestens 200 m Luftlinie bzw. 550 m Gehweg, was nicht mehr als unmittelbar nah bezeichnet werden könne. Allein die Tatsache, dass die Topographie der Umgebung des Hofes keinen näheren Standort erlaube, könne – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer –nicht dazu führen, das Kriterium der unmittelbaren Nähe beliebig weit auszudehnen. In ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht ergänzt die Vorinstanz, dass das Kriterium der Unmittelbarkeit nur gegeben sei, wenn diese Bauten und Anlagen für die Nutzung von Pferden angrenzend an die Ökonomiebaute bzw. beim Betriebszentrum errichtet würden. 7.1.2. Die Beschwerdeführer erklären in ihrer Beschwerde, dass den Materialien zu Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV keinerlei Ausführungen zu entnehmen seien, was unter dem Begriff "in unmittelbarer Nähe" zu verstehen sei. Mit dem Inkrafttreten von Art. 34b Abs. 4 RPV habe die Möglichkeit geschaffen werden sollen, auf landwirtschaftlichen Gewerben Plätze für die Nutzung der Pferde erstellen zu dürfen. Diese neue Möglichkeit habe im Zentrum der Bestimmung von Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV gestanden. Der Verordnungsgeber äussere sich dabei mit keiner Silbe dazu, in welcher Entfernung ein solcher Platz zu errichten sei. Vielmehr werde einzig festgehalten, dass die Plätze in unmittelbarer Nähe zum Betrieb zu errichten seien. "Im Gegensatz dazu" sei "in Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV genau festgehalten" worden, welche Plätze in welchem Umfang errichtet werden dürften. Wäre es dem Verordnungsgeber ein Anliegen gewesen, die räumliche Distanz zum Betriebszentrum genau festzulegen, so wäre dies im Lichte der konkreten Ausgestaltung von Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV genau geregelt worden. Mit dem Begriff "in unmittelbarer Nähe" könne nichts anderes gemeint sein als "so nah als möglich" zum Betriebszentrum. Dem Verordnungsgeber sei es dabei einzig darum gegangen, dass die Plätze gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV in der nächstmöglichen Nähe und nicht in weiter Ferne errichtet würden. Das Wort "unmittelbar" sei nicht messbar. In Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV sei somit bewusst auf eine konkrete Distanz verzichtet worden. Auch aus Gleichbehandlungsgründen zwischen Tal- und Hügelbetrieben könne diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass damit "so nahe als möglich" gemeint sei. Aufgrund der Topographie komme ein näher gelegener Platz für die Errichtung der Ovalbahn nicht in Frage. 7.2.1. Der Verordnungsgeber nennt, wie die Beschwerdeführer ausführen, in Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV keinen messbaren Abstand, sondern den Begriff "in unmittelbarer Nähe". Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 E 3.2.2.1). Gemäss Duden bedeutet unmittelbar "durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt". Als Synonyme werden etwa "dicht, direkt, eng, gleich, haarscharf, knapp, nächste, nahe, scharf" aufgeführt. Diese Definitionen und Synonyme zeigen, dass der Begriff keinesfalls "so nahe als möglich" bedeuten kann. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es dem Verordnungsgeber durch den Begriff "in unmittelbarer Nähe" darum gegangen sei, Plätze in der nächstmöglichen Nähe zuzulassen. Auch die Revision, welche zum Erlass des Art. 16a bis RPG und des Art. 34b RPV geführt hat, hat nur einen Anspruch auf die Errichtung von Plätzen für die Nutzung von Pferden statuiert, sofern die engen Bedingungen von Art. 34b Abs. 4 RPV eingehalten werden. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich den Begriff "in unmittelbarer Nähe" und eben nicht "so nahe als möglich" verwendet. Hätte der Verordnungsgeber die Voraussetzung "so nahe als möglich" statuieren wollen, so hätte er diese so statuiert. Auch unter Beachtung der Formulierungen der übrigen detaillierten Bedingungen in Art. 34b Abs. 4 RPV lässt sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – kein anderer Schluss ziehen. Vielmehr betont Art. 34b Abs. 4 RPV den räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Platz für die Nutzung der Pferde und der betrieblichen Baute und Anlage ( Muggli , a.a.O., N 21 zu Art. 16a bis RPG). 7.2.2. Auch aus dem Konzentrationsprinzip folgt, dass die betrieblichen Bauten und Anlagen möglichst kompakt an einem Ort – in der Regel beim Betriebszentrum – zusammenzufassen sind (zum Konzentrationsprinzip: Urteile des Bundesgerichts 1A.256/1999, 1P.298/1999 vom 12. April 2000 E. 2b; 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.4.3 sowie 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5; BGE 141 II 50 E. 2.5; Peter Hettich / Lukas Mathis , in: Griffel/ Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz 1.39). Bei den Plätzen für die Nutzung der Pferde wird das Konzentrationsprinzip ausdrücklich in Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV vorgeschrieben (Wegleitung, Ziff. 1.1). 7.2.3. Unbestritten ist vorliegend, dass der Abstand zwischen der geplanten Ovalbahn und dem Hof bzw. Pferdestall der Beschwerdeführer mindestens 200 m Luftlinie und 550 m Gehweg beträgt. Der Augenschein hat gezeigt, dass die Ovalbahn auf einem höher als der Hof gelegenen flachen Areal geplant ist, von welchem der Hof aufgrund der Topographie und des Baum-bestands nicht ersichtlich ist. Die Ovalbahn ist optisch nicht als mit dem Hof zusammenhängend wahrnehmbar. Es kann keinesfalls davon die Rede sein, dass die Ovalbahn in unmittelbarer Nähe zum Hof bzw. zum Pferdestall geplant ist. Die Ovalbahn liegt vielmehr in einer neuen Geländekammer, welche vom Hof durch eine starke natürliche Geländeerhebung abgetrennt wird. Anlässlich des Augenscheins hat sich gezeigt, dass die X. -strasse vom Hof kommend zuerst steil ansteigt, bevor sie dann vom höchsten Punkt nach Süden abfällt und den Zugang zu den B. er Rebbergen öffnet. Aus dem Umstand, dass kein näherer Standort für eine derartige Ovalbahn zur Verfügung steht, kann nicht abgeleitet werden, dass von der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der unmittelbaren Nähe abgesehen werden darf. Daran ändert auch die Aussage der Beschwerdeführer nichts, dass eine Vergrösserung des unmittelbar beim Stall bestehenden Round-Pen, welcher einen Durchmesser von ca. 17 m aufweist, aufgrund der bestehenden Gasleitungen nicht möglich sei. Durch die engen Rahmenbedingungen von Art. 34b Abs. 4 RPV hat der Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit dem Konzentrationsprinzip implizit statuiert, dass eine derartige Ovalbahn nur dann zulässig sein soll, wenn die vorgegebenen Umstände, wie Topographie, bereits bestehende Bauten oder andere Gegebenheiten eine Einrichtung zur Nutzung der Pferde in unmittelbarer Nähe zulassen. Diese Auslegung entspricht auch den Materialien, da diesen zu entnehmen ist, dass bei ungünstigen topographischen Verhältnissen die Fläche von 800 m 2 aufgeteilt werden kann. Hingegen ist nicht vorgesehen, dass in diesem Fall die Anlage weiter entfernt gebaut werden kann und die gesetzlichen Bestimmungen dann nicht einzuhalten sind. So wird im Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 24. April 2012 zur parlamentarischen Initiative Nr. 04.472 "Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone" (BBl 2012 6596) ausgeführt, dass die Plätze für die Nutzung insgesamt maximal 800 m 2 umfassen und weder überdacht noch eingewandet sein dürfen. Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage soll die maximal zulässige Fläche jedoch auch auf mehrere Plätze aufgeteilt werden dürfen, da es – insbesondere aus topografischen Gründen – nicht immer möglich sein werde, einen einzigen Platz in dieser Grösse zu erstellen. Im Übrigen ist, wie die Vorinstanz in ihrer E. 9 ausführt, die Errichtung der Ovalbahn für den Betrieb der Pferdepension nicht zwingend notwendig. Damit ist die Voraussetzung gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. d RPV nicht erfüllt, womit das Baugesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 8.1. Des Weiteren überschreitet die Grösse der geplanten Ovalbahn die in Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV vorgesehene Maximalfläche von 800 m 2 . 8.2.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Beschluss aus, dass die anbegehrte Ovalbahn eine Länge von 76.5 m und eine Breite von 34 m aufweise, was eine Fläche von rund 2'600 m 2 ergebe, womit die gesetzlich statuierte Höchstfläche weit überschritten werde. Die Berechnungsart der Beschwerdeführer, wonach die Länge der Ovalbahn von 200 m mit der Bahnbreite von rund 2.5 m zu multiplizieren sei, was eine Fläche von 500 m 2 ergebe, und das Innere der Ovalbahn – da sie als Weidefläche weiterhin zur Verfügung stehe – nicht mitzurechnen sei, entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Das Innere der Ovalbahn sei eben gerade keine freie landwirtschaftlich nutzbare Fläche. 8.2.2. Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, die Innenfläche der Ovalbahn sei nicht mitzurechnen, da ansonsten keine einzige Ovalbahn aufgrund der in Art. 34b Abs. 4 lit. c RBV statuierten Höchstfläche bewilligt werden könne. Des Weiteren erklären sie, die Innenfläche würde wie bis anhin gemäht und das Gras anschliessend als Futter für die Tiere verwendet werden, womit diese Fläche weiterhin landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle und als solche auch weiterhin Direktzahlungen generiere. Zum Beweis reichen die Beschwerdeführer an der Verhandlung das Flächenverzeichnis 2025 des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur und Ernährung ein, welchem zu entnehmen sei, dass es sich beim Innern des Pferdeovals um landwirtschaftliche Nutzfläche handle. Die Beschwerdeführer ziehen den Schluss, dass, da diese Fläche gerade nicht für die Haltung von Pferden im Sinne von Art. 34b Abs. 4 RPV genutzt werde, sie nicht an die Fläche nach Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV angerechnet werden dürfe. 8.2.3. Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, dass die Fläche von 800 m 2 den minimalen Vierecksdimensionen eines Turnierplatzes gemäss dem Dressurreglement des Schweizerischen Verbands für Pferdesport (DR), Stand 1. Januar 2025, entspreche, und somit nicht zufälligerweise gewählt worden sei. Die Plätze für die Nutzung der Pferde nach Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV dürften also in der Landwirtschaftszone höchstens 800 m 2 umfassen. Seien solche Plätze grösser als 800 m 2 würden sie in eine Bau- oder eine Spezialzone nach Art. 18 RPG gehören. Damit werde die Grenze zwischen Anlagen für die Nutzung von Pferden zu eigentlichen Sportanlagen gezogen. Nachdem sich die Fläche von 800 m 2 , welche in der Landwirtschaftszone für die Nutzung von Pferden toleriert werde, aus den Mindestturniermassen für den Pferdereitsport ergebe, sei klar, dass die Fläche in beiden Fällen gleich berechnet werden müsse. Es handle sich also um die Fläche im Sinne von Länge mal Breite und nicht um eine Kreisberechnung, bei welcher die Breite des Weges eine Rolle spielen könne. 8.3.1. Gemäss Art. 16a bis RPG sind Rundbahnen zwar nicht ausgeschlossen, aber nur in engen Grenzen möglich. So fallen grössere Rundbahnen nicht unter Art. 16a bis RPG und gehören damit nicht in die Landwirtschaftszone, sondern in die Bau- oder eine Spezialzone. Rundbahnen dienen zwar auch der Bewegung der Pferde, indessen reicht das maximale Flächenmass von 800 m 2 kaum für eine solche Einrichtung aus ( Muggli , a.a.O., N 4 und 22 sowie Fn 14 zu Art. 16a bis RPG). 8.3.2. Wie die Vorinstanz ausführt, entspricht die Grösse von 800 m 2 gemäss Ziff. 5.2.1 DR dem kleineren der zwei vorgesehenen Vierecksgrössen, in welchen Dressurprüfungen durchgeführt werden. So statuiert Ziff. 5.2.1 DR, dass Dressurprüfungen im Freien oder in einer Reithalle durchgeführt werden können. Die Vierecksdimensionen sollen 60 oder 40 m Länge und 20 m Breite betragen. Die Grösse des Vierecks ist in der Ausschreibung bekannt zu geben, ebenso, ob die Prüfungen im Freien oder in einer Reithalle durchgeführt werden. Das Dressurviereck muss möglichst eben und geschlossen sein (Einfriedung). Daraus ergibt sich – wie die Vorinstanz ausführt – dass die Fläche von 800 m 2 nicht zufällig gewählt wurde und die Grösse aus den Massen des Vierecks, nämlich der Länge mal Breite, und nicht der Länge der Bahn mal Breite der Bahn resultiert. Daran ändert auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass die Innenfläche im Sommer ein bis drei Mal wie bis anhin gemäht, das Gras anschliessend als Futter für die Tiere verwendet, die Innenfläche im Winter beweidet und damit weiterhin landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen sowie weiterhin Direktzahlungen generieren würde. Die zulässige Grösse der Fläche ergibt sich nicht nur aus dem Gedanken, dass so wenig Fläche wie möglich der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll. Zweck dieser Bestimmung ist es auch, dass die Landwirtschaftszone weitgehend als solche wahrgenommen wird. Würde der Berechnungsart der Beschwerdeführer gefolgt werden, wäre z.B. eine Bahn mit einer Länge von 320 m und einer Breite von 2.5 m zulässig (320 m x 2.5 m = 800 m 2 ). Würde diese umzäunte Bahn in einer Ovalform zu liegen kommen, würde diese ein Viereck von ca. einer Länge von 120 m und 40 m Breite und damit 4'800 m 2 in Anspruch nehmen. Unabhängig davon, ob die Innenfläche landwirtschaftlich genutzt werden könnte, würde eine solche Anlage optisch Ausmasse annehmen, die bei weitem die in Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV als zulässig erklärten überschreiten würden. Diese Ausführungen erhellen, dass der Flächenberechnung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann und die geplante Ovalbahn die zulässige Grösse gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV überschreitet, womit das Baugesuch auch aus diesem Grund nicht zu bewilligen ist. 9. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde auf eine erteilte Baubewilligung vom 12. Mai 2015 für eine Ovalbahn in F. , bei der die Mitberechnung der Innenfläche eine Grösse von 1'750 m 2. ergebe, und beantragen den Beizug der entsprechenden Verfahrensakten (Baugesuch Nr. 0174/2015). Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung, die beiden Fälle seien nicht vergleichbar, da sich die Ovalbahn in F. im Siedlungsperimeter, mitten im Dorf und unmittelbar neben dem Hof befinde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind die Fälle nicht vergleichbar, da die Ovalbahn in F. anders als vorliegend in der Bauzone errichtet wurde und somit § 34b Abs. 4 RPV nicht anwendbar war. Auf den Beizug der Verfahrensakten ist damit zu Recht verzichtet worden. Die Beschwerdeführer bringen dieses Argument an der heutigen Verhandlung auch nicht mehr vor. 10. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Baugesuch gestützt auf die bundesrechtlichen Bestimmungen abzuweisen ist. Damit ist auch irrelevant, inwieweit die die Landwirtschaftszone überlagernde Freihaltezone gemäss Ziff. 16 Abs. 2 ZRL eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 20 133] E. 9.6.3). 11.1.1. Die Beschwerdeführer monieren weiter die Anordnung der Entfernung des Zauns, da dieser nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. 11.1.2. Die BUD führt in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2024 aus, die Beschwerdeführer würden geltend machen, dass keine Ovalbahn errichtet worden sei, weshalb auch kein Rückbau verfügt werden dürfe. Die beigezogenen Luftbilder – so die BUD weiter – würden aber zeigen, dass sich zumindest ab 2014 eine kleinere Anlage (2014 noch als rechteckiger Reitplatz von 20 x 34 m, ab 2015 eine Rundbahn auf derselben Fläche, ab 2018 mit neuer Länge von 45 m) auf der betreffenden Parzelle Nr. 6190 befinde. Der Bestand der Anlage habe auch im Anschluss an den Augenschein vom 7. Juni 2019 in Sachen Baugesuch 0985/2018 betreffend den Anbau eines Pferdestalls festgestellt werden können. Als Folge dessen sei von den Beschwerdeführern auch das vorliegende Baugesuch eingereicht worden. Die BUD bejahte in ihrem Entscheid die Verhältnismässigkeit des Rückbaus und verfügte unter anderem, es sei die bestehende Pferderundbahn bis zum 31. Mai 2024 zu entfernen und das Areal sei zu rekultivieren. 11.1.3. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2024 aus, anlässlich des offiziellen Augenscheins sei festgestellt worden, dass am geplanten Standort noch keine Ovalbahn, wie im Bauvorhaben projektiert, gebaut worden sei. Insbesondere sei kein Terrain abgetragen und mit Kies, Mergelschotter oder Brechsand aufgeschüttet worden. Allerdings sei ein Zaun aus Holzpfählen, verbunden mit einem Zaunband, gebaut worden, welcher eine rechteckige Fläche von circa 44 m Länge und circa 25 m Breite umfasse. Innerhalb und entlang dieses Zauns verlaufe ein (Pferde-)Trampelpfad. Beim Zaun handle es sich um eine bewilligungspflichtige Baute, für deren Errichtung keine Baubewilligung eingeholt worden und welche deshalb zu entfernen sei. 11.1.4. Die Beschwerdeführer monieren in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht, die Vorinstanz habe den Rückbau des Zauns angeordnet. Dieser Zaun sei bis anhin nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Vielmehr sei die BUD in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2024 davon ausgegangen, die Ovalbahn müsse zurückgebaut werden. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Beschwerdeführern Recht gegeben, wonach keine rückbaupflichtige Ovalbahn vorhanden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun ein bis anhin nie thematisierter Zaun zurückgebaut werden müsse. Diese Anordnung stelle eine reformatio in peius dar. Entsprechend hätte die Vorinstanz darüber gar nicht befinden dürfen. Sie habe die Bewilligungsfähigkeit des Zauns überhaupt nicht geprüft. Bei Prüfung der Bewilligungsfähigkeit wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Zaun nachträglich zu bewilligen sei, da Zäune im Zusammenhang mit der zonenkonformen landwirtschaftlichen Nutzung immer bewilligungsfähig seien. 11.1.5. In ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht bringt die Vorinstanz vor, im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung habe sich auf der Parzelle bereits eine unbewilligte Bahn mit Umzäunung befunden. Dem Einwand der Beschwerdeführer, mit dem angeordneten Rückbau des Zauns sei eine reformatio in peius verfügt worden und der Rückbau des Zauns sei bis anhin nie Gegenstand des Verfahrens gewesen, entgegnet sie, dass, da die Ovalbahn heute tatsächlich mit einem Zaun umgeben sei, die Ovalbahn mit Zaun im Entscheid der BUD vom 18. Januar 2024 berechtigterweise als eine Anlage betrachtet worden sei. Der Rückbau des Zauns sei deshalb von der Vorinstanz zu Recht verfügt worden. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei Beschwerdeverfahren die volle Kognition und das Recht sei von Amtes wegen anzuwenden, weshalb der Zaun auch aus diesem Grund zu entfernen sei. 11.2.1. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass die geplante Ovalbahn nicht gebaut worden ist, jedoch auf der fraglichen Parzelle ein ovaler bzw. runder Trampelpfad vorhanden ist. Ein Zaun aus Holzpfählen, verbunden mit einem Zaunband, umgibt ein viereckiges Areal, in dessen südwestlichem Teil sich ein runder bzw. ovaler Trampelpfad und in dessen nordöstlichem Teil sich nur Wiese befindet. Die Beschwerdeführer erklären, dass der Zaun eine Fläche von 20 m auf 80 m umgebe, diese Fläche als Winterweide und der Zaun auch als Weidezaun benutzt werde. In der umzäunten Fläche würden dann Kühe bzw. Pferde weiden. Für die Ausbildung der Pferde sei kein Zaun notwendig. 11.2.2. Gemäss Baugesuch umgibt der projektierte Zaun in ovaler Form die Ovalbahn und umgrenzt unmittelbar an die Bahn anschliessend dieselbe. Beim vorliegenden Zaun handelt es sich nicht um den projektierten Zaun. Obwohl sich innerhalb des Zauns ein Trampelpfad befindet und dieses Areal offensichtlich als Ausbildungsplatz für die Pferde benutzt wird, haben die Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass der bestehende Zaun nicht oder zumindest nicht nur als Umzäunung des Ausbildungsplatzes, sondern auch als Weidezaun dient. Die Bewilligungsfähigkeit und damit die materielle Baurechtskonformität des Zauns als Weidezaun – im Gegensatz zur Bewilligungsfähigkeit des Zauns als Teil der Ovalbahn – wurde im vorliegenden Verfahren nie überprüft, so dass die Anordnung der Entfernung des bestehenden Zauns mit der Begründung, es handle sich um einen Teil der Pferdeausbildungsanlage, nicht zu schützen ist. Gestützt auf das Merkblatt "Zäune ausserhalb der Bauzone" des Amtes für Wald und Wild des Kantons Basel-Landschaft, Stand 2023, geht das Kantonsgericht unpräjudiziell davon aus, dass der Zaun bewilligungspflichtig ist, womit die zuständige Behörde die Beschwerdeführer gegebenenfalls zur Einreichung eines Baugesuchs anzuhalten haben wird (siehe zur Bewilligungs- pflicht von Zäunen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2 ff.). Demzufolge ist die Anordnung zur Entfernung des Zauns nicht zu schützen, jedoch wird die umzäunte Fläche, und damit der Trampelpfad, aufgrund deren zonenfremden Nutzung innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils zu rekultivieren sein. 12.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Beschwerdeführer unterliegen in der Hauptsache und obsiegen bezüglich der Anordnung zur Entfernung des Zauns. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu drei Vierteln, und damit im Umfang von Fr. 2'250.--, den Beschwerdeführern und einem Viertel, und damit im Umfang von Fr. 750.--, der Vorinstanz aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführer anfallende Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'250.-- ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu verrechnen, womit den Beschwerdeführern Fr. 750.-- zurückzuerstatten sind. 12.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Beschwerdeführer in der Hauptsache unterlegen, nur in Bezug auf die Entfernungsanordnung des Zauns obsiegen sie, weshalb es gerechtfertigt ist, die Parteientschädigung wie die Verfahrenskosten zu einem Viertel der Vorinstanz aufzuerlegen. In seiner Honorarnote vom 5. Februar 2025 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Aufwand von 10.75 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 55.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Er macht einen Stundenansatz von Fr. 270.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der Auftrag gebenden Person Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Das Kantonsgericht erachtet in der Regel und auch im vorliegenden Fall einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen (vgl. statt vieler KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 169] E. 9.4). Für die heutige Verhandlung werden dem Rechtsvertreter vier Stunden angerechnet, so dass ein Betrag von Fr. 4'045.65 (14.75 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 55.-- und 8.1 % MWST) resultiert. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern folglich eine reduzierte auf einen Betrag von Fr. 1'000.--gerundete Parteientschädigung (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Pflicht zur Entfernung des bestehenden Zauns im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Das sich innerhalb des bestehenden Zauns befindende Areal ist innert vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids zu rekultivieren.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 750.-- dem Regierungsrat und im Umfang von Fr. 2'250.-- den Beschwerdeführern auferlegt. Die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.--wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
5. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin